Behindertenbeauftragter
Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden.
(Art. 3 Abs. 3 GG)
Ansprechpartner für behinderte Menschen
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Klaus Höfler |
Durch die Schaffung der Stelle eines Behindertenbeauftragten sollen die Belange behinderter Menschen auf kommunaler Ebene besser berücksichtigt werden.
Die rechtliche Anerkennung des Anspruchs von Menschen mit Behinderung auf gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist relativ neuen Datums.
1994 findet das Gleichstellungsgebot von Menschen mit Behinderung im Grundgesetz seine verfassungsrechtliche Anerkennung.
Konkretisiert wird dies durch Behindertengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder.
Zuvor hatte das Land durch eine Novelle der Landesbauordnung die Verpflichtung zum barrierefreien Bauen eingeführt.
Der Behindertenbeauftragte wurde vom Gemeinderat gewählt und ist ehrenamtlich tätig, dem Bürgermeister direkt unterstellt und nimmt seine Aufgabe weisungsgebunden wahr.
Der Behindertenbeauftragte vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Rat und Verwaltung,
ist Ansprechpartner der Verwaltung für Belange behinderter Menschen wird bei Planungen der Verwaltung, die Belange behinderter Menschen berühren können, frühzeitig beteiligt und
berät die Verwaltung bei der Umsetzung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes.
vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Rat und Verwaltung, ist Ansprechpartner der
Verwaltung für Belange behinderter Menschen wird bei Planungen der Verwaltung, die Belange behinderter Menschen
berühren können, frühzeitig beteiligt und berät die Verwaltung bei der Umsetzung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes.
Der Behindertenbeauftragte soll insbesondere dazu beitragen, dass auf kommunaler Ebene
die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft gefördert wird (§ 6 Abs. 1 LBGG),
behinderte Menschen nicht benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 GG, § 6 Abs. 2 LBGG),
bei Anlagen und Einrichtungen Barrierefreiheit besteht (§ 39 LBO, § 7 LBGG)
und das Verwaltungsverfahren behindertenfreundlich gestaltet wird (§§ 8 - 10 LBGG).
