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Satzungen - Hauptsatzung

Stadt Bad Dürrheim
Schwarzwald-Baar-Kreis


Hauptsatzung der Stadt Bad Dürrheim

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO- hat der Gemeinderat am 18.09.2003 und 15.07.2004 folgende Hauptsatzung beschlossen:


INHALTSÜBERSICHT:

Abschnitt I:    

Form der Gemeindeverfassung § 1

Abschnitt II: 

Gemeinderat §§ 2 und 3

Abschnitt III:  

Ausschüsse des Gemeinderats §§ 4 bis 9

Abschnitt IV:  

Bürgermeister §§ 10 und 11

Abschnitt V:  

Stellvertretung des Bürgermeisters § 12

Abschnitt VI:  

Stadtteile § 13

Abschnitt VII:

Unechte Teilortswahl § 14

Abschnitt VIII: 

Ortschaftsverfassung §§ 15 bis 19

Abschnitt IX:   

Schlussbestimmungen § 20

          

I.        Form der Gemeindeverfassung

§ 1      Gemeinderatsverfassung

Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.


II.       Gemeinderat

§ 2      Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt.

Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über
alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetztes zuständig ist.

Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt
beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.


§ 3      Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 24  ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte/Stadträtinnen).


III.      Ausschüsse des Gemeinderates

§ 4      Bildung von Ausschüssen

(1)  Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

            1.1. der Verwaltungsausschuss,
            1.2. der Technische Ausschuss;


            (2)  Es wird folgender beratende Ausschuss gebildet:

            2.1. Stadtentwicklungs- und Umweltausschuss

            (3)  Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als  Vorsitzendem, 9 Mitgliedern des Gemeinderats und  6 weiteren sachkundigen Einwohnern.

           (4)  Für die weiteren Mitglieder werden Stellvertreter bestellt, die diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten


§ 5  Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse

(1)  Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten selbstständig anstelle des Gemeinderats.


(2)  Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 bis 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben.


(3)  Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:


3.1  die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 50.000 €, aber nicht mehr als 100.000 € beträgt,

3.2  die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven von mehr als 10.000 €, aber nicht mehr als 20.000 € im Einzelfall;

(4)  Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.


§ 6   Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen

(1)    Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.

(2)   Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.


(3)   Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

(4)   Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.


(5)   Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.


§ 7  Verwaltungsausschuss

(1)   Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende  Aufgabengebiete:


1.1.  Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten und Partnerschaften,

1.2.   Finanz- und Haushaltswirtschaft einschl. Abgaben,

1.3.   Schulen und Kindergärten,

1.4.   Soziales, sonstige Bildung und Kultur,

1.5.   Recht, Sicherheit und Ordnung,

1.6.   Feuerlöschwesen und Zivilschutz,

1.7.   Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten,

1.8.   Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,

1.9.   Märkte,

1.10.  Wirtschafts-, Tourismus- und Verkehrsförderung,

1.11.  Verwaltung der Liegenschaften der Stadt einschl. Energieüberwachung sowie Angelegenheiten der Waldbewirtschaftung, Jagd und Fischerei,

1.12.  Aufgaben nach der Betriebssatzung für das Wasserwerk und die Abwasserbeseitigung;


(2)  In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

2.1.  die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 7.500 € im Einzelfall,

2.2.  die Stundung von Forderungen von mehr als 6 Monaten bis zu 12 Monaten für einen Betrag von mehr als 15.000 € bis zu 30.000 €,

2.3.  den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 3.000 €, aber nicht mehr als 5.000 € beträgt,

2.4.  die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschl. der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 30.000 €, aber nicht mehr als 60.000 € im Einzelfall,

2.5.  Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 6.000 €, aber nicht mehr als 15.000 €,

2.6.  die Veräußerung und Verpfändung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 6.000 €, aber nicht mehr als 15.000 € im Einzelfall;



§ 8  Technischer Ausschuss

(1)  Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende  Aufgabengebiete:

1.1.  Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),

1.2.  Versorgung und Entsorgung, soweit nicht in der Zuständigkeit des Betriebsausschusses für das Wasserwerk und die Abwasserbeseitigung,

1.3.  Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof und Fuhrpark,

1.4. Verkehrswesen,

1.5. technische Verwaltung städtischer Gebäude,

1.6.  Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen und Park- und Gartenanlagen


(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische Ausschuss darüber hinaus über:

2.1.  die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über

2.1.1  die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre ( § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB),

2.1.2  die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans ( § 31 BauGB),

2.1.3  die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans ( § 33 BauGB),

2.1.4  die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( § 34 BauGB),

2.1.5  die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich ( § 35 BauGB)

2.2  die Stellungnahmen der Stadt zu Bauanträgen nach §§ 53 Abs. 2, 54 Abs. 2 und § 55 Landesbauordnung für Baden-Württemberg - LBO –,

soweit nicht jeweils nach § 11 Zif. 3.1 und 3.2 die Zuständigkeit des Bürgermeisters vorliegt,

2.3  die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von mehr als 50.000 €, aber nicht mehr als 100.000 € einschl. deren Überschreitung von mehr als 10 %, aber nicht mehr als 20 %,

2.4  planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von mehr als 50.000 €, aber nicht mehr als 100.000 € im Einzelfall, soweit nicht Zif. 2.3,

2.5  die Erteilung von Genehmigungen und die Entscheidung über allgemein erteilte Genehmigungen nach § 144 BauGB,

2.6  Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung gem. § 15 BauGB;


§ 9  Stadtentwicklungs- und Umweltausschuss

(1)   Der Geschäftskreis des Stadtentwicklungs- und Umweltausschusses   umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.1  Bauleit-, Stadtentwicklungs- und Stadtbereichsplanung,

1.2  Sanierungsmaßnahmen,

1.3  Stadtgestaltung/Stadtbildpflege und Grünflächenplanung,

1.4  Verkehrsentwicklungsplanung,

1.5 Umwelt-, Immissionsschutz und Lärmbekämpfung,

1.6  Natur- und Landschaftsschutz/-pflege,

1.7  Abfallbeseitigung;


IV.     Bürgermeister

§ 10    Rechtsstellung

Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.


§ 11    Zuständigkeiten

(1) Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt. Er ist für  die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben.

Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Dies gilt auch, wenn die Stadt in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist.

(2)  Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

            2.1      die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag   von 50.000 € im Einzelfall,

2.2  die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 10.000 € im Einzelfall,

2.3   die Ernennung, Einstellung und Entlassung sowie sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 9 Mittlerer Dienst, Angestellten der Vergütungsgruppe X bis V b BAT (je einschließlich), Aushilfsangestellten, Arbeitern, Verwaltungspraktikanten, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in der Ausbildung stehenden Personen sowie Durchführung der Vorauswahl des Einstellungsverfahrens sämtlicher Besoldungs- und Vergütungsgruppen mit Ausnahme der leitenden Beamten und Angestellten,

            2.4      die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen  sowie Unterstützung im Rahmen der Richtlinien,

            2.5      die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen  Freigebigkeitsleistungen bis zu 1.000 € im Einzelfall,

            2.6      die Stundung von Forderungen im Einzelfall,

            2.6.1   bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe,

            2.6.2   über 6 Monate bis zu 12 Monaten bis zu einem Betrag von 15.000 €,

2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 3.000 € beträgt,

2.8  die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich Ausübung von Vorkaufsrechten bis 30.000 € im Einzelfall, sowie die Veräußerung von Grundeigentum ausschließlich für Wohnbauzwecke im Falle allgemein festgelegter Grundstückspreise durch den Gemeinderat bis 200.000 € im Einzelfall.

2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- und Pachtwert von 6.000 € im Einzelfall; bei Vermietung städtischer Wohnungen in unbeschränkter Höhe,

2.10  die Veräußerung und Verpfändung von beweglichem Vermögen bis zu 6.000 € im Einzelfall,

2.11  die Aufnahme von Darlehen innerhalb der in der Haushaltssatzung genehmigten Kreditermächtigung,

2.12  die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt,

2.13  die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen,

2.14  die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz,

2.15  Übernahme der gesetzlichen Ausfallbürgschaft gegenüber der Landeskreditbank im Rahmen des Wohnungsbaus bis zum Betrag von 150.000 € der Haftungssumme im Einzelfall;


(3)   Dem Bürgermeister werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen, soweit sie nicht von besonderer Wichtigkeit, Größe, Art und Bedeutung oder Planungsziele der Stadt nicht berührt sind:

            3.1      Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über

            3.1.1   die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14  Abs. 2 BauGB),

3.1.2   die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 BauGB),

            3.1.3   die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines  Bebauungsplanes (§ 33 BauGB),

            3.1.4   die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang  bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB),

            3.1.5   die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB),

3.2      die Stellungnahmen der Stadt zu Bauanträgen  (§§ 53 Abs. 2, 54 und 55 LBO),

3.3      die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus/Baubeschluss und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 50.000 € im Einzelfall einschl. deren Überschreitung von bis zu 10 %,

3.4      planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von nicht mehr als 50.000 € im Einzelfall, soweit nicht Zif. 3.3,

3.5      die Erteilung von Genehmigungen und die Entscheidung über allgemein erteilte Genehmigungen nach § 144 BauGB;


V.      Stellvertretung des Bürgermeisters

§ 12    Weitere Stellvertreter des Bürgermeisters

Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere ehrenamtliche Stellvertreter. Für die Wahl findet § 48 Abs. 1 GemO Anwendung.


VI.     Stadtteile

§ 13    Benennung der Stadtteile

(1)     Das Stadtgebiet besteht aus folgenden räumlich voneinander getrennten Stadtteilen:


                        1.1      Bad Dürrheim,

                        1.2      Biesingen,

                        1.3      Hochemmingen,

                        1.4      Oberbaldingen,

                        1.5      Öfingen,

                        1.6      Sunthausen,

                        1.7      Unterbaldingen;


(2)       Die Namen der in Abs. 1 bezeichneten Stadtteile, Ziffern 1.2 bis 1.7, werden mit dem vorangestellten Namen der Stadt und mit diesem durch Bindestrich verbunden geführt.

(3)       Die räumlichen Grenzen der einzelnen Stadtteile nach Abs. 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens.


VII.     Unechte Teilortswahl

§ 14    Unechte Teilortswahl


(1)       Die in § 13 Abs. 1 genannten Stadtteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Abs. 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (unechte Teilortswahl).

(2)       Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:

                        2.1      Wohnbezirk Bad Dürrheim             12 Sitze

                        2.2      Wohnbezirk Biesingen                      1 Sitz

                        2.3      Wohnbezirk Hochemmingen             3 Sitze

                        2.4      Wohnbezirk Oberbaldingen               2 Sitze

                        2.5      Wohnbezirk Öfingen                         2 Sitze

                        2.6      Wohnbezirk Sunthausen                   2 Sitze

                        2.7      Wohnbezirk Unterbaldingen              2 Sitze


VIII.     Ortschaftsverfassung

A.        Allgemeine Regelungen

§ 15    Einrichtung von Ortschaften

In den räumlichen Grenzen der Stadtteile nach § 13 Abs. 1, Ziffern 1.2 bis 1.7 wird je eine Ortschaft eingerichtet. Die Ortschaften führen die für die jeweiligen Stadtteile bestimmten Namen.

§ 16    Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte

(1)       In den nach § 15 eingerichteten Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.

            (2)       Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt:

                        2.1      in der Ortschaft Biesingen                6 Mitglieder,

                        2.2      in der Ortschaft Hochemmingen        8 Mitglieder,

                        2.3      in der Ortschaft Oberbaldingen           8 Mitglieder,

                        2.4      in der Ortschaft Öfingen                    8 Mitglieder,

                        2.5      in der Ortschaft Sunthausen               8 Mitglieder,

                        2.6      in der Ortschaft Unterbaldingen         8 Mitglieder;


§ 17    Zuständigkeit des Ortschaftsrats

            (1)       Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten.

(2)       Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

            (3)       Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere:

3.1             Die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten,

3.2             Die Bestimmung und wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung,

3.3             Die Ernennung, Einstellung und Entlassung der hauptsächlich in der örtlichen Verwaltung eingesetzten Gemeindebediensteten

3.4             Veterinärangelegenheiten,

3.5             Jagd- und Fischereiangelegenheiten,

  Ferner ist der Ortschaftsrat zu hören, soweit nicht für die ganze Stadt in gleicher Weise, sondern gerade für die Ortschaft von besonderer Bedeutung:

3.6          Die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen sowie Baugesuche,

            3.7         Die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen, einschließlich Gemeindestraßen, Wasserversorgung und
                         Abwasserbeseitigung,

            3.8          Der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht und die Festsetzung von Abgaben;

(4)          Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie eindeutig und ausschließlich die jeweilige Ortschaft betreffen,  zur Entscheidung übertragen:

4.1           Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich Vergabe der Lieferungen und Leistungen im Wert von mehr als 5.000 €, aber nicht mehr als 50.000 € im Einzelfall sowie Anerkennung der Schlussrechnung,

4.2        die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschl. Gemeindestraßen,

4.3        die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,

            4.4      die Förderung der örtlichen Vereinigungen,

4.5      die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte im Wert von bis zu 30.000 € im Einzelfall,

4.6      Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert bis zu 6.000 € im Einzelfall,

            4.7      die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 6.000 € im Einzelfall,

            4.8      Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen,

            4.9      Bewirtschaftung der Schafweide,

            4.10    Festsetzung der Entgelte für die Saatreinigung, das Schlachthaus und

                       die Gefrieranlage;

Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse (§ 70 Abs. 2 GemO) sowie für Angelegenheiten, die dem Bürgermeister nach § 11 übertragen sind.

(1)   § 5 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend

B.        Besondere Regelungen:

Verwaltungshaushalt:

Die Ortschaften erhalten zum Betrieb und zur Unterhaltung örtlicher Einrichtungen ein Budget gemäß einer allgemeinen Regelung im Haushaltsplan, die in der Erläuterung näher dargestellt ist, in Höhe von 0,25 % des Gebäudeversicherungswertes der in der Verwaltung des jeweiligen Stadtteils befindlichen Gebäude mit dem Vervielfältiger für den Neuwert des zweitvorangegangenen Jahres. Darüber hinaus 11,50 € pro Einwohner des Stadtteils nach der Einwohnerzahl am 30.06. des Vorjahres und 6,50 €/ha Gemarkungsfläche, sofern keine Besitzstandswahrung greift.

§ 18    Ortsvorsteher

            (1)       Der Ortsvorsteher ist Ehrenbeamter auf Zeit.

(2)           Kann die Stelle des Ortsvorstehers als Ehrenbeamter auf Zeit nicht besetzt werden, so kann vom Gemeinderat zum Ortsvorsteher ein Gemeindebeamter im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsräte als Ehrenbeamter auf Zeit bestellt werden.

(3)           Dem Ortsvorsteher werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen

3.1      Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich Vergabe der Lieferungen und Leistungen von bis zu 5.000 € im Einzelfall

(4)       Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.

            (5)       Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrates.

(6)          Ist der Ortsvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderates, kann er an den Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 19    Örtliche Verwaltung

In den Ortschaften nach § 15 wird je eine örtliche Verwaltung eingerichtet, die die Aufgabe einer Geschäftsstelle des Bürgermeisteramts wahrnimmt. Die örtlichen Verwaltungen führen die Bezeichnung „Stadt Bad Dürrheim - Ortsverwaltung ...... .“

IX.     Schlussbestimmungen

§ 20    Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, die Änderung der maßgebenden Sitzzahl findet jedoch erstmals für die nächste regelmäßige Wahl der Gemeinderäte entsprechende Anwendung.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 25.11.1999 außer Kraft.

Die Änderungsatzung tritt mit Wirkung zum 01.09.2004 in Kraft

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bad Dürrheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt !

Bad Dürrheim, den 15.07.2004
(Walter Klumpp)

Bürgermeister



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